In der Zeit des Vogelzugs
(zg) Rotierende Lichtpunkte oder Schriftzüge am nächtlichen Himmel sind eine Gefahr für nachts ziehende Vögel. Das Amt für Landwirtschaft und Naturschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis weist darauf hin, dass Vögel, die sich an den Sternen und dem Horizont orientieren, durch diese Lichtquellen stark irritiert werden können. Aus diesem Grund sind Himmelsstrahler, Skybeamer und vergleichbare Einrichtungen, die in der freien Landschaft störend in Erscheinung treten, nach dem Naturschutzrecht unzulässig.
Da Himmelsstrahler, Skybeamer und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung als Werbeanlagen eingestuft werden, sind sie baurechtlich genehmigungspflichtig. Sie können vonseiten des Naturschutzes nur widerruflich zugelassen werden, wenn sie weder das Landschaftsbild noch die Tierwelt beeinträchtigen und nicht in der Zeit des Vogelzugs vom 15. Februar bis 15. Mai sowie vom 1. September bis 30. November betrieben werden.
Die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis weist darauf hin, dass derzeit zahlreiche Zugvögel aus ihren Wintergebieten zurückkommen. Nur ganz wenige lassen sich durch den künstlichen starken Lichteinfluss nicht beirren. Viele geraten durch die sogenannten Skybeamer in Lebensgefahr, fliegen in die falsche Richtung, kreisen lange umher, einige fallen entkräftet oder desorientiert zu Boden und finden den Tod.
Quelle: Silke Hartmann