Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens Möbel Mahler Einrichtungszentrum GmbH & Co. KG in Neu-Ulm sollte Selbstabholern auferlegt werden, die Möbel sofort auf Mängel zu untersuchen. Bei einer vereinbarten Lieferung und Montage der Möbelstücke vor Ort wollte das Einrichtungshaus vom Kunden sogar gewährleistet haben, dass Haus- und Wohnungstüre mit ‚üblichen Mitteln des Möbeltransports erreichbar‘ sind. Zudem sollte er dafür haften, dass Türen und Treppenhäuser für den Möbeltransport groß genug sind.
Vom Selbstabholer darf bei verpackter Ware nicht verlangt werden, die Ware vor dem Transport sofort – etwa auf dem Parkplatz – auszupacken und zu kontrollieren. Dies ist eine unangemessene Belastung für Verbraucher. Auch eine Klausel, die Verbrauchern bei Lieferung und Montage eine Gewährleistung abverlangte, dass die Möbel ohne Probleme zum Bestimmungsort transportiert werden können, ist nicht zumutbar. Denn zum einen haben Verbraucher keine Kenntnis über die genauen Maße der verpackten und zerlegten Ware, noch können sie wissen, was sich ein Einrichtungshaus unter ‚übliche Mittel des Möbeltransports‘ so vorstellt. „Solche Vertragsklauseln benachteiligen Verbraucher,“ stellt Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden Württemberg e.V. fest, „sie sind daher schlicht nicht hinnehmbar!“
Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat das Unternehmen zugesagt, die benachteiligenden Vertragsklauseln nicht mehr zu verwenden und darf sich auf diese Klauseln in laufenden Verträgen auch nicht mehr berufen. Sollten Sie in Ihrem Vertrag solche Klauseln entdecken, melden Sie dies der Verbraucherzentrale.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.