Ab 1. November gelten neue Regelungen für Inkassodienstleister. Damit die verbreitete Verbraucherabzocke ein Ende hat, wurde bereits 2013 unter anderem eine Kostendeckelung eingeführt. Ab dem 1. November kommen umfangreiche Informations- und Darlegungspflichten für Inkassounternehmen dazu. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg informiert über die wichtigsten Neuerungen.
ANZEIGE
Mit dem Gesetz gegen unlautere Geschäftsbedingungen wurden bereits 2013 verschiedene Maßnahmen für einen verbesserten Verbraucherschutz verabschiedet, die schrittweise in Kraft treten. Darunter fielen beispielsweise eine Stärkung der behördlichen Aufsicht von Inkassounternehmen und eine Kostendeckelung. Zum 1. November werden nun die Regelungen weiter verschärft, indem den Inkassounternehmen umfangreiche Informationspflichten auferlegt werden: Inkassodienstleister müssen künftig unaufgefordert verschiedene Informationen übermitteln. Dazu zählen beispielsweise der Name und die Firma des Auftragsgebers, der Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses. Darüber hinaus müssen genaue Angaben zur Vergütung und Verzinsung gemacht werden. Auf Nachfrage müssen außerdem unter anderem die ladungsfähige Anschrift des Auftraggebers und die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses mitgeteilt werden.
„Wir wissen aus vielen Verbraucherbeschwerden, dass die Forderungen mancher Inkassounternehmen oft überhöht sind und die Herkunft der Ansprüche für die Verbraucher unklar und nicht nachzuvollziehen ist“, so Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Mit Inkrafttreten der Informationspflichten wird der unseriösen Inkassopraxis nun endlich ein weiterer Riegel vorgeschoben“.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.