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Neue Vorschriften zur Lebensmittel Kennzeichnung

2. Dezember 2014 | Das Neueste, Gesundheit

Ab dem 13. Dezember gelten europaweit neue Regeln zur Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln. Die Lebensmittelinformationsverordnung schafft mehr Klarheit bei der Herkunft von Lebensmitteln, bei Nährwerten, Allergenen oder Imitaten. In vielen Punkten bleibt sie jedoch hinter den Erwartungen zurück.

„Einige der Änderungen bringen endlich mehr Klarheit auf die Verpackung, insbesondere die Regelungen zum Fernabsatz waren überfällig“, kommentiert Christiane Manthey, Abteilungsleiterin Lebensmittel und Ernährung die neuen Regelungen. „Allerdings wurde die Chance verpasst, neue Wege in der Lebensmittelinformation zu beschreiten und beispielsweise für die Kaufentscheidung relevante Informationen auf der Hauptschauseite zu platzieren.“ Statt einer Diskussion darüber, welche Informationen am Point of Sale tatsächlich relevant sind und wie ein modernes Informationssystem für Lebensmittel angelegt und gestaltet werden soll, wurden Pflichtangaben ergänzt.

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Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Allergene: Die 14 häufigsten allergen wirkenden Stoffe, wie Gluten, Milcheiweiß oder Nüsse, müssen künftig in der Zutatenliste verpackter Lebensmittel besonders hervorgehoben werden. Auch bei loser Ware etwa in Bäckereien, Metzgereien oder Restaurants, muss über Allergene informiert werden. In Deutschland steht diese Regelung noch aus. Was nicht dabei herauskommen darf: Informationen nur auf Nachfrage!

Herkunftskennzeichnung: Wenn die Aufmachung eines Produktes eine Irreführung über dessen Herkunft möglich macht, müssen Ursprungsland oder Herkunftsort angegeben werden. Ab 1. April 2015 ist bei verpacktem frischem und auch tiefgefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch eine Herkunftsangabe Pflicht.

Fernabsatz: Für verpackte Lebensmittel, die per Fernabsatz, also telefonisch, im Internet oder Versandhandel verkauft werden, gelten ab dem 13. Dezember dieselben Informationspflichten wie für Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden. Die Pflichtangaben müssen, bis auf Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, bereits vor Abschluss des Kaufvertrags zur Verfügung stehen.

Schriftgröße: Für Pflichtangaben auf den Verpackungen ist nun in der Regel eine Mindestschriftgröße von 1,2mm (bezogen auf die „x-Höhe“) vorgegeben.

Alle Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember bereits in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen noch verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind. Tatsächlich hatten Hersteller und Handel nun volle drei Jahre Zeit, um die neuen Kennzeichnungsvorschriften vorzubereiten und umzusetzen. Die Verbraucherzentrale wird die korrekte Anwendung in den nächsten Monaten im Rahmen von Marktchecks prüfen.

Detaillierte Hintergrundinformationen zur Lebensmittelinformationsverordnung, weitere Regelungen zu Nährwertangaben und Lebensmittelimitaten sowie eine kritische Betrachtung der Regelungen im Einzelnen finden Sie im mitgeschickten Hintergrundpapier der Verbraucherzentralen.

Hintergrundinformation LMIV (PDF, 1.63 MB)

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

 

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