Nachdem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich gegen eine Klausel zur Anpassung der Grundzinsen in einem Riester-Banksparplan S-VorsorgePlus der Kreissparkasse Kaiserslautern vorgegangen war, schrieb die Bank im September Kunden an und bat um Vertragsanpassung. Die neue Klausel, welche die bei Vertragsabschluss verwendete rechtswidrige Klausel ersetzen soll, ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale ebenfalls rechtswidrig.
Bei den S-VorsorgePlus Verträgen handelt es sich um Riester-Banksparpläne, die von vielen Sparkassen bundesweit angeboten wurden (Liste der erteilen Zertifikate). Im Vertrag der Kreissparkasse Kaiserslautern verpflichtet sich die Sparkasse zur Zahlung von Grundzinsen, Bonuszinsen und eines Schlussbonus. Während Bonuszinsen und Schlussbonus fest vereinbart wurden, hat die Sparkasse sich mittels einer Klausel das Recht vorbehalten, die Grundzinsen laufend zu ändern. Diese Klausel hat das Landgericht Kaiserslautern nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Anlehnung an die ständige BGH-Rechtsprechung für rechtswidrig befunden (Urteil vom 27.07.2018, AZ 3 O 65/18, nach Berufung durch die Bank nun anhängig beim OLG Zweibrücken, AZ 7 U 97/18). Nun informierte die Kreissparkasse mit Schreiben vom 13.09.2018 betroffene Kunden, dass aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung die damals übliche Klausel zwischenzeitlich für unwirksam erklärt wurde. Sie bat Verbraucher, eine Vertragsergänzung mit folgender neuer Zinsanpassungsklausel zu unterschreiben: Der Grundzinssatz ergibt sich aus dem jeweiligen Referenzzinssatz abzüglich eines Prozentpunktes. „Eine Mindestverzinsung ist in dieser neuen Klausel nicht vorgesehen, was dazu führen kann, dass es zu einem Negativzinssatz kommt. Dies würde das Vertragsgefüge auf den Kopf stellen. Außerdem sind Negativzinsen auch nicht mit den gesetzlichen Regelungen über Riester-Verträge in Einklang zu bringen“, kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Und schließlich sind die von der Sparkasse nunmehr genannten Referenzzinssätze für Verbraucher weiterhin intransparent. Wer diese auf der Internetseite der Bundesbank sucht, findet sie dort nicht.“
Hintergrund
Zuletzt hatten die Frankfurter Sparkasse und die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden in einem ähnlichen Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben. In einem weiteren Gerichtsverfahren lässt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Zinsanpassungsklausel der Kreissparkasse Tübingen in ihrem S-VorsorgePlus Vertrag derzeit vom OLG Stuttgart überprüfen (AZ 234 U 47/18, Verhandlungstermin ausstehend). Diese hatte in ihren Riester-Verträgen eine negative Grundverzinsung ausgewiesen und diese mit einem positiven Bonuszinssatz verrechnet.
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Quelle: Verbraucherzentrale Baden Württemberg