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Nur zugelassenes Feuerwerk mit BAM-Zeichen oder CE-Zeichen kaufen

28. Dezember 2015 | Das Neueste, Gesellschaft

(zg) Am kommenden 29. Dezember beginnt der diesjährige Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Umweltminister Franz Untersteller weist darauf hin, dass der Spaß nicht ungefährlich ist. Beim Einkauf von Feuerwerkskörpern soll deshalb zum Beispiel auf die das notwendige Zulassungszeichen geachtet werden.

Zugelassene Feuerwerkskörper sind von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung frei gegeben und mit dem Kürzel BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) gekennzeichnet. Außerdem dürfen Feuerwerkskörper mit dem europaeinheitlichen CE-Kennzeichen verkauft werden

Franz Untersteller: „Nur Produkte, die eine BAM-Zulassung haben oder das CE-Zeichen tragen sind sicher – vorausgesetzt sie werden auch korrekt benutzt. Deshalb nehmen Sie sich die Zeit und achten Sie beim Einkauf auf die Kennzeichnung sowie eine unbeschädigte Verpackung. Und nehmen Sie sich die Zeit, um die Gebrauchsanleitung für Ihr Silvesterfeuerwerk vor dem Gebrauch zu lesen.“

Anzeige SwopperAuch Feuerwerk, das nach den europäischen Kennzeichnungsvorschriften den Aufdruck „Kat. 2“ trägt, ist geprüft. Feuerwerk der „alten“ Klasse II sowie der „neuen“ Kategorie 2 darf aber nur von Personen über 18 Jahren erworben und gezündet werden. Umweltminister Untersteller kündigte an, dass die Gewerbeaufsicht auch dieses Jahr wieder im Handel stichprobenartig die fachgerechte Lagerung der explosionsgefährlichen Feuerwerkskörper kontrollieren und zudem prüfen werde, dass kein schadhaftes Feuerwerk angeboten wird.

Erlaubt ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern erst und nur am 31. Dezember 2015 und am 1. Januar 2016.

In manchen Gemeinden bestehen allerdings auch an diesen Tagen zeitliche Einschränkungen für das Feuerwerk oder das Abbrennen ist in bestimmten Teilen einer Gemeinde komplett verboten. In unmittelbarer Nähe von Kinder- und Altenheimen, Krankenhäusern und Kirchen ist Silvesterfeuerwerk aus Lärmschutzgründen ganz untersagt. Aus Brandschutzgründen ist auch das Zünden von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern verboten.

Hinweise zum sicheren Gebrauch der Böller und Raketen stehen auf den einzelnen Feuerwerkskörpern, bei kleineren Teilen auch auf der Verpackung. Die Einhaltung der dort angegebenen Schutzabstände zu Personen und Gebäuden dient der persönlichen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen. Minister Untersteller betonte, dass das Unfall- und Brandrisiko durch den sorgsamen Umgang mit Silvesterböllern vermindert werde. „Feuerwerk ist kein Spielzeug. Kinder unter 12 Jahren sollten ohne ihre Eltern am besten gar nicht an Silvesterfeuerwerk gelangen.”

Vollständig abgebrannte und ausgekühlte Feuerwerkskörper können über den Hausmüll entsorgt werden.

Informationen und Regeln zum Umgang mit Silvesterfeuerwerk

  • Bis zum Jahr 2017 dürfen sowohl nach den alten wie nach den neuen Vorschriften gekennzeichnete Feuerwerkskörper verkauft werden. Nach den alten Vorschriften müssen Feuerwerkskörper mit dem Zulassungszeichen „BAM-P I-…“ oder „BAM-P II-…“ und nach der neuen Vorschrift mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein.
  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat 1“ (Kategorie 1) bzw. der Zulassung „BAM-P I-…“ (Klasse I) dürfen nur an Personen über 12 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden.
  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat. 2“ (Kategorie 2) bzw. der Zulassung „BAM-P II-…“ (Klasse II) dürfen nur an Personen über 18 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden, da sie gefährlicher sind als Feuerwerk der Kategorie 1 bzw. der alten Klasse I.
  • Zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen ist unbedingt die aufgedruckte oder beiliegende Gebrauchsanweisung zu beachten. Diese Gebrauchsanleitung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
  • „Blindgänger“ auf keinen Fall nochmals anzünden.
  • Feuerwerkskörper niemals selbst herstellen oder an gekauftem Feuerwerk „herumbasteln“. Das Abbrennen solcher nicht zugelassenen Feuerwerkskörper birgt unbekannte Risiken für die eigene und die Gesundheit Dritter und stellt nach § 40 Sprengstoffgesetz eine Straftat dar. 
  • Raketen niemals aus der Hand starten. Als „Abschussrampen“ für Raketen sind in Getränkekästen gestellte leere Flaschen geeignet. Freistehende Flaschen können umfallen. 
  • Bei Batteriefeuerwerken auf einen waagerechten und festen Stand achten, damit die Funkengarben sicher senkrecht nach oben steigen können.
  • Der Balkon ist zum Abschießen von Raketen oder Batteriefeuerwerken ungeeignet. Raketen werden durch darüber liegende Balkone oder Dachvorsprünge abgelenkt, die Funkengarben von Batteriefeuerwerken können eine Höhe von 90 Metern erreichen.
  • Tischfeuerwerk immer auf einer feuerfesten Unterlage und nicht in der Nähe brennbarer Materialien, etwa Gardinen oder Weihnachtsbaum, anbrennen.
  • Silvesterfeuerwerk nie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss abbrennen. 

Auskunft über alle sprengstoffrechtlichen Fragen, die in Zusammenhang mit dem Verkauf und der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände im gewerblichen Bereich stehen, erteilen die Stadtverwaltungen der Stadtkreise und die Landratsämter.

Hier finden Sie eine aktuelle Liste der Behörden.

Informationen über unsichere Produkte veröffentlicht die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Mitteilungen von Verbrauchern über fehlerhafte Produkte nimmt das Regierungspräsidium Tübingen (Abteilung 11) als zentrale Marktaufsichtsbehörde in Baden-Württemberg entgegen.

Telefon: 07071 757-5419

E-Mail: [email protected]

Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

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