Nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden eine Unterlassungserklärung abgegeben. Sie verpflichtet sich damit, sich auf die beanstandete Zinsanpassungsklausel in den betreffenden Prämiensparverträgen nicht mehr zu berufen. Verträge mit ähnlichen Zinsanpassungsklauseln hatten Sparkassen insbesondere in den 1990er Jahren bundesweit vertrieben. Kunden mit einem entsprechenden Sparvertrag können nach einer Neuberechnung der Verzinsung mit einer Nachzahlung rechnen.
Sogenannte Prämiensparverträge wurden von vielen Sparkassen bundesweit angeboten: Sparer zahlen für eine in der Regel vertraglich vereinbarte Laufzeit eine regelmäßige Sparrate. Die Verzinsung ist während der Vertragslaufzeit variabel, zusätzlich wurde – abhängig von der Laufzeit – eine Prämie in Form eines Zinsbonus vereinbart. Die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden verwendete in ihrem Prämiensparvertrag S-Flexibel folgende Klausel zur Anpassung der variablen Verzinsung: „Die Sparkasse zahlt für die Spareinlage Zinsen. Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekanntgegeben“. Eine solche Klausel ist nach BGH-Rechtsprechung (BGH Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 508/15) rechtswidrig, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Verbraucher können also nicht nachvollziehen, wie die Zinsen nach Vertragsabschluss tatsächlich angepasst werden. Es besteht die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf zum eigenen Vorteil ändert. Die Sparkasse hat sich nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verpflichtet, sich nicht mehr auf die Klausel zu berufen. „Diese Zinsanpassungsklausel fällt damit ersatzlos weg. Sie kann auch nicht einseitig von der Sparkasse durch eine neue Zinsanpassungsklausel ersetzt werden. Die Karten werden also neu gemischt“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Verbraucher können sich mit der Bank auf eine neue, transparente Zinsanpassungsklausel einigen. Da die Klausel Verbraucher benachteiligt, können sie dann mit einer Nachzahlung rechnen“, so Nauhauser.
Hintergrund
Beschwerden zur Zinsanpassung von langfristigen Sparverträgen mit laufzeitabhängiger Prämie sind seit Jahren ein Thema in der Beratungspraxis der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Bereits am 17.02.2004 kippte der Bundesgerichtshof (BGH) die gängige Praxis vieler Kreditinstitute, die Zinsanpassung einfach durch Aushang bekannt zu geben (AZ: XI ZR 140/03). Dennoch gibt es eine Vielzahl laufender Verträge, die diese oder eine vergleichbare Zinsanpassungsklausel verwenden. Für Verbraucher, die sich seitdem zivilrechtlich gegen eine intransparente und rechtswidrige Zinsanpassungsklausel wehren wollen, geht es meist um drei bis vierstellige Beträge. Dem stehen weit höhere Gerichts- und Gutachterkosten gegenüber. Zuletzt hatte die Frankfurter Sparkasse in einem ähnlichen Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Den rechtlichen Rahmen für eine neue Vereinbarung zur Zinsanpassung hat der BGH unter anderem in seinem Urteil vom 13. April 2010 (XI ZR 197/09) vorgegeben. Danach muss die Zinsänderung in transparenter Weise an einen Marktzins (Referenzzins) anpasst werden. Welcher Zinssatz den Marktzins im Einzelfall vertretbar abbildet, hängt auch von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen zu Laufzeit und Kündigungsfristen ab. Der Statistik der Deutschen Bundesbank sind verschiedene Zinssätze zu entnehmen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unterstützt Verbraucher mit fachlicher und rechtlicher Beratung bei der Auseinandersetzung mit ihrem Kreditinstitut.