EuGH-Urteil nicht im Sinne der Verbraucher
Der EuGH entschied mit seinem heutigen Urteil (AZ. C-330/17): Wendet sich eine Airline mit Flugangeboten gezielt an Verbraucher in einem EU-Mitgliedstaat, muss sie den Flugpreis nicht in der dortigen Inlandswährung ausweisen. Es genügt eine Währung, die mit dem angebotenen Flug objektiv in Verbindung steht (Start- oder Zielort). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Fluggesellschaft Germanwings. Diese gab auf Ihrer deutschen Internetseite für Verträge mit deutschen Verbrauchern bei einem Flug von London nach Stuttgart den Flugpreis nur in britischen Pfund an.
Die Verbraucherzentrale sah darin eine unlautere Verschleierung, da Verbraucher den aktuellen Umrechnungskurs nicht kennen und durch den vermeintlich niedrigen Flugpreis über die tatsächliche finanzielle Belastung im Unklaren bleiben.
Verbraucherschutzniveau deutlich gesenkt
Da Germanwings in diesem Fall ihr Flugangebot direkt auf den deutschen Markt ausrichtete und Reisende überraschend eine andere Währung angezeigt bekamen, ist dies „in unseren Augen ein klarer Verstoß gegen die gesetzlichen Transparenzvorgaben“, wie der Vorstand der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Cornelia Tausch ausführt. Dementsprechend enttäuscht zeigt sie sich über das Urteil der europäischen Richter: „Wenn eine Firma ihr Internetangebot gezielt auf den deutschen Markt ausrichtet – mit deutscher Sprache, DE-Domain unter Geltung deutschen Vertragsrechts – und überraschend eine fremde Währung angeben darf, so können Verbraucher nicht mehr auf eine Preisklarheit vertrauen. Reisende müssen nun im ohnehin schwer zu durchschauenden Preisvergleichsdschungel nicht nur mit noch mehr Intransparenz rechnen, sondern tragen bei Buchungen jetzt auch noch das Währungsrisiko. Das Verbraucherschutzniveau wurde mit diesem Urteil deutlich gesenkt“, so Tausch.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden Württemberg