Millionen von Versicherten, die durch eine private Pflegezusatzversicherung den Teilkaskoschutz der gesetzlichen Pflegeversicherung verbessert haben, bekommen in diesen Tagen Post von ihrem Versicherer: Die Schreiben informieren darüber, dass ab dem neuen Jahr die Pflegebedürftigkeit nicht mehr in drei Pflegestufen, sondern in fünf Pflegegrade eingeteilt wird, wie die Überleitung aus den bisherigen Pflegestufen erfolgt, woran sich die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit bemisst und dass Verbraucher keine schlechteren Leistungen erhalten.
In diesen Schreiben der Versicherer wird regelmäßig auch eine Beitragserhöhung für die Pflegezusatzversicherung mitgeteilt. Ein paar Prozent Erhöhung in dieser wichtigen Zusatzversicherung sind akzeptabel, zum Teil werden die Beiträge aber um über 30 Prozent erhöht. In diesen Fällen sollten Versicherer detailliert aufzeigen, wie hoch der Anteil des Pflegestärkungsgesetztes daran ist und ob auch andere Faktoren eine Rolle spielen. „Auf keinen Fall darf aber einfach in den Leistungsumfang eingegriffen werden“, so Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Verbraucher können zu Recht erwarten, dass sich die Leistung durch die Überleitung in Pflegegrade nicht verschlechtert und dass Versicherer transparent und nachvollziehbar über die Umstellung informieren“, so Grieble weiter. Alle wichtigen Informationen zur Pflegeversicherungsreform finden Verbraucher auf der Internetseite der Verbraucherzentrale: www.vz-bw.de/pflege-antrag-ab-2017
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.