Der Landtag von Baden-Württemberg hat bereits vergangenes Jahr beschlossen, dass Aufenthaltsräume, in denen Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten sind. Hierzu zählen beispielsweise Kinder-, Schlaf- oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen aber auch in anderen Gebäuden, wie beispielsweise Gasthöfen, Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Kindertagesstätten, Heimen oder Kliniken.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
Weitere Informationen gibt auf der Internet-Seite des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur unter dem Link: http://mvi.baden-wuerttemberg.de/de/planen-bauen/baurecht/bauordnungsrecht/faq-rauchwarnmelder/ oder bei der Baurechtsbehörde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis.
Quelle: Rhein-Neckar-Kreis