Kreisbrandmeister Udo Dentz informiert
(zg) „Rauchwarnmelder erkennen schnell eine Rauchentwicklung und warnen die Personen in den betreffenden Räumen bzw. einer Wohneinheit frühzeitig vor den Gefahren des Brandes“, informiert aktuell Kreisbrandmeister Udo Dentz.
Nach der Einführung der Pflicht zur Anbringung von Rauchwarnmeldern in Wohngebäuden im Jahre 2013 bestehen teilweise nach wie vor noch Unklarheiten in der Bevölkerung, wie bei der Auslösung solcher Rauchwarnmelder gehandelt werden soll und wie die Zuständigkeit geregelt ist.
Der Einbau der Rauchwarnmelder obliegt dem Bauherren oder dem Eigentümer der betreffenden Wohneinheit, ebenso der Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Geräte. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ist jedoch in der Zuständigkeit des Besitzers. Bei Mietwohnungen liegt es also meist im Verantwortungsbereich des Mieters die Batterien der Rauchwarnmelder zu wechseln und für ihre Betriebsbereitschaft zu sorgen. Eine regelmäßige Überprüfung der Betriebsbereitschaft ist nach Herstellerangaben durchzuführen.
Alle Aufenthaltsräume einer Wohnung / eines Hauses, in welchen bestimmungsgemäß Personen schlafen sind mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Des Weiteren ist die Anbringung von Rauchwarnmeldern auch in den Rettungswegen in der gleichen Nutzungseinheit (Flure, Treppen) vorgeschrieben.
Die Anbringung der Rauchmelder ist nicht gesondert geregelt, jedoch sind die Herstellerinformationen zur Standortwahl und zur Befestigung der Rauchwarnmelder zu beachten, um eine frühzeitige Erkennung des Brandrauches sicherstellen zu können. Die Übernahme der Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen ist mietrechtlich zu klären. Bei Eigentumswohnungen trifft die „Rauchmeldepflicht“ den einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Rauchwarnmelder werden nach der Norm DIN EN 14604 in den Verkehr gebracht und verfügen über ein entsprechendes CE-Zeichen. Beim Erwerb von Rauchwarnmeldern ist auf dieses CE-Zeichen zu achten. Rauchwarnmelder müssen nicht vernetzt werden. Bei größeren Wohn-/Nutzungseinheiten kann jedoch eine Vernetzung der Rauchwarnmelder sinnvoll sein.
Generell besteht die Pflicht Rauchwarnmelder, welche durch ein akustisches Signal vor Bränden warnen, zu verwenden. Für Menschen mit Höreinschränkungen gibt es Rauchwarnmelder, welche mit Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen verbunden werden können. Zum Einbau solcher technischen Zusatzeinrichtungen ist der Eigentümer der Wohnung nicht verpflichtet, er hat jedoch den Einbau durch den Mieter zu dulden.
Richtiges Verhalten beim Auslösen eines Rauchwarnmelders:
* Ruhe bewahren
* Bereich kontrollieren und ggf. Feuer löschen wenn dieses gefahrlos möglich ist
* Verlassen Sie mit allen Personen die Wohnung und schließen die Wohnungstür (nicht verschließen)
* Warnen Sie nach Möglichkeit andere gefährdete Menschen (z.B. in Nachbarwohnungen)
* Alarmieren Sie die Feuerwehr über die Telefonnummer 112