Anlass der Klage war die Beschwerde eines Verbrauchers, der 2013 zur Altersvorsorge auf Anraten eines Versicherungsmaklers eine fondsgebundene Rentenversicherung sowie einen Riester-Fondssparplan abgeschlossen hatte. Zwei Jahre später bat er um eine Reduzierung der Beiträge. Daraufhin schickte die Versicherungsmaklerin ihm zwei Rechnungen über insgesamt rund 2300 Euro. Sie begründete dies mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen, mit der sie sich ausbleibende Provisionen von Verbrauchern zurückholen wollte. Überrascht über die hohen Beträge erkundigte sich der Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Sachsen (VZS), ob er die Rechnungen tatsächlich bezahlen müsse. Nachdem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) bereits erfolgreich einen Versicherungsmakler in einem ähnlichen Fall verklagt hatte, verfolgte die VZS den Fall in Kooperation mit der VZBW weiter. Diese ging gegen die entsprechende Klausel erfolgreich vor. „Makler können im Kleingedruckten nicht das Maklerrecht aushebeln“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Neben dieser Klausel fanden sich noch elf weitere unzulässige. Dass die HVM-Moritz GmbH diese nicht mehr verwenden darf, bestätigte nun auch das LG Leipzig (Az 08 O 321/16, nicht rechtskräftig). Die Verbraucherzentrale ist zuversichtlich, dass ihre Rechtsauffassung gegebenenfalls auch vom OLG Dresden bestätigt wird.
Nauhauser ruft Verbraucher dazu auf, sich gegen unberechtigte Forderungen von Maklern zu wehren und die Verbraucherzentrale zu informieren. „Stellen wir fest, dass Klauseln rechtswidrig sind, können Verbraucher zu Unrecht gezahltes Geld zurückfordern,“ betont der Finanzexperte.
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.