Land Baden-Württemberg erteilt am heutigen Tag (19. September 2022) weiteren Städten und Gemeinden die Genehmigung Zusatzbezeichnungen zu führen
„Regionale Besonderheiten werden sichtbar“
Kommunen aus dem Wahlkreis Sinsheim-Neckargemünd-Eberbach, erhalten Zusatzbezeichnungen; darunter die Gemeinde Neidenstein mit dem Zusatz „Burgdorf“ sowie die Städte Schönau als zukünftige „Klosterstadt“ und Eberbach als die „Stauferstadt“
„Ich freue mich außerordentlich, dass die Gemeinde Neidenstein sowie die beiden Städte Eberbach und Schönau, ab dem 1. Oktober die von ihnen beantragten Zusatzbezeichnungen führen dürfen“, so der der Landtagsabgeordnete Dr. Albrecht Schütte aus dem Wahlkreis Sinsheim-Neckargemünd-Eberbach, im Nachgang der Urkundenverleihung am heutigen Montag (19. September 2022).
Schütte fügte hinzu: „An dieser Stelle möchte ich mich ganz besonders bei all jenen Ehrenamtlichen in Neidenstein, Schönau und Eberbach bedanken, die sich seit langem in dieser Angelegenheit, mit großem persönlichen Einsatz für ihren Heimatort starkgemacht haben.“
Mit Blick auf die kulturelle, gesellschaftliche und historischen Bedeutung der genannten Zusatzbezeichnungen, sagte Schütte abschließend, „dass die Zusatzbezeichnungen von Städten und Gemeinden beispielhaft für die historisch gewachsene, kulturelle Vielfalt und Einzigartigkeit einer jeden Stadt und Gemeinde, steht. Neben der Hervorhebung historischer Gegebenheiten, dienen Zusatzbezeichnungen auch als identitätsstiftende Elemente für die örtliche Gemeinschaft. Sie drücken damit ein ganz besonderes, historisch gewachsenes Selbstverständnis der jeweiligen Stadt und Gemeinde aus, das zukünftig durch Beschilderung und weitere Verwendung zu mehr Sichtbarkeit führt.“
Weiterführende Informationen:
Am 2. Dezember 2020 hat der Landtag von Baden-Württemberg auf Vorschlag von Innenminister Thomas Strobl (CDU) eine Änderung der Gemeindeordnung beschlossen, mit der die bislang zurückhaltende Praxis im Bereich der Zusatzbezeichnungen gelockert wurde. Für die Gemeinden im Land ist es seither viel leichter möglich, neben dem Gemeindenamen eine sonstige Bezeichnung zu führen.
Eine Zusatzbezeichnung kann über einen Gemeinderatsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder beantragt werden. Dieses Quorum soll sicherstellen, dass sich der Wunsch der Gemeinde nach der Bestimmung oder Änderung einer Zusatzbezeichnung auf ein breites demokratisches Fundament und damit auch auf entsprechenden Rückhalt in der Bevölkerung stützt. Die Bestimmung oder Änderung einer Zusatzbezeichnung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.
Quelle: Dr. Albrecht Schütte MdL