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Renten und Versicherungen: Das ändert sich im Jahr 2022

23. November 2021 | Banken & Versicherungen, Senioren

Bildnachweis: Pixabay, 3257345, Bru-nO

Bei den Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, der Basisrente sowie in der Kranken- und Pflegeversicherung kommt es im nächsten Jahr zu einigen Veränderungen. Ein Überblick.

BU- und Rentenversicherungen: Senkung des Höchstrechnungszinses

Ab dem ersten Januar 2022 senkt der Gesetzgeber den Höchstrechnungszins von derzeit 0,9 auf 0,25 Prozent. Anlass ist die andauernde Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB). Der Höchstrechnungszins definiert die maximale Höhe, mit der Versicherungen ihre Vorsorgelösungen kalkulieren dürfen. Er wird vom Bundesfinanzministerium ermittelt und darf von den Versicherungsunternehmen nicht überschritten werden.

Für Verbraucher bringt diese Senkung Nachteile: Sie erhalten am Ende der Laufzeit zukünftig einen geringer ausfallenden Auszahlungsbetrag, bei gleich hohen Kosten. Deshalb ist es ratsam, eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) oder Rentenversicherung noch vor dem Jahreswechsel abzuschließen.

Laut einer Beispielrechnung auf der Website des Finanzdienstleisters Swiss Life Select erhält ein 27-jähriger Arbeitnehmer 13.125 Euro mehr, wenn er bis zum 31.12.2021 eine fondsgebundene Rentenversicherung abschließt.

Bei 40 Jahren Laufzeit, einem monatlichen Betrag von 100 Euro und dem aktuellen Höchstrechnungszins von 0,9 Prozent kommt er laut den Experten von Swiss Life Select auf einen Auszahlungsbetrag von 148.335 Euro. Wenn der Arbeitnehmer erst im neuen Jahr seine Versicherungspolice unterschreibt, greift der neue Höchstrechnungszins von 0,25 Prozent – und der Betrag reduziert sich auf 135.210 Euro, so der Swiss Life Select-Artikel.

Basisrente: 94 Prozent sind ab 2022 steuerlich absetzbar

Die Beiträge zu der auch als Rürup-Rente bekannten Basisrente lassen sich zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Zurzeit liegen die staatlich geförderten Höchstbeträge bei 25.787 Euro für Ledige und 51.574 Euro für Paare. Ab Januar verringern sich diese Summen auf 25.639 beziehungsweise 51.277 Euro.

Davon sind im laufenden Jahr 92 Prozent absetzbar. Dieser Prozentsatz steigt pro Jahr um zwei Prozent an, bis zum Jahr 2025 – dann mindern die Höchstbeträge die Steuerlast in voller Höhe.

Kranken- und Pflegeversicherung: Vereinzelte Beitragserhöhungen

Während in den vergangenen Jahren deutliche Anstiege zu verzeichnen waren, werden bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowohl die Versicherungspflichtgrenze als auch die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2022 nicht erhöht.

Die Versicherungspflichtgrenze definiert, bis zu welcher Höhe ihres Gehalts sich angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der GKV versichern müssen. Sie bleibt bei 64.350 Euro brutto per anno bestehen, das sind 5.362,50 Euro im Monat. Wer ein höheres Gehalt bekommt, kann in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln.

Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Höhe des Einkommens Krankenkassenbeiträge erhoben werden. Sie bleibt im kommenden Jahr ebenfalls konstant bei 58.050 Euro brutto im Jahr, das sind 4.837,50 Euro monatlich. Wer mehr verdient, erhält diesen darüber liegenden Teil seines Gehalts beitragsfrei, ohne Abzüge für die Krankenkasse.

Der durchschnittliche Zusatzbetrag für gesetzlich Krankenversicherte sowie der Arbeitgeberzuschuss für Privatversicherte bleiben ebenfalls stabil. Anders sieht es beim Beitragszuschlag auf die Pflegeversicherung für Kinderlose in der GKV aus: Er erhöht sich ab 2022 von 0,25 auf 0,35 Prozent. Diesen Zuschlag zahlen die Versicherten allein, einen Arbeitgeberzuschuss gibt es nicht.

Auch in der PKV müssen die Versicherten im kommenden Jahr auf eine Beitragserhöhung einstellen: Hierbei handelt es sich um einen auf das Jahr 2022 beschränkten Zuschlag zur Pflegepflichtversicherung. Er dient dazu, die durch die Corona-Pandemie angefallenen Mehrkosten zu finanzieren.

Der Zuschlag für Personen mit Beihilfeanspruch beträgt monatlich 7,30 Euro. Alle anderen, die in die Pflegepflichtversicherungen einzahlen, sind mit 3,40 Euro dabei. Die Zahlungen des Zuschlags enden am 31.12.2022, seine Höhe gilt einheitlich für alle privaten Krankenversicherer.

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