In einer Heidelberger Filiale der Handelskette REWE wurden Süßigkeiten der Marke Look-O-Look zum Kauf angeboten. Der ausgezeichnete Kaufpreis von 0,99 Euro bezog sich auf Beutel mit 95g Inhalt, tatsächlich enthielten die Beutel im Regal lediglich 60g. Eine Verbraucherin beschwerte sich bei der Verbraucherzentrale über die falsche Preisangabe und den ebenfalls falsch berechneten Grundpreis von 1,04 Euro pro 100g. Die Verbraucherzentrale mahnte die Handelskette daraufhin ab. Zwar gab die Handelskette eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, allerdings beschränkt auf die konkret betroffenen Produkte der Marke Look-O-Look. Nach Darstellung der Handelskette habe die Falschauszeichnung auf einem vom Lieferanten übermittelten fehlerhaften Inventurcode beruht, weshalb eine Ausweitung der Unterlassungserklärung auf Süßigkeiten allgemein nicht in Betracht komme. „Preise müssen immer korrekt ausgezeichnet werden. Mit dem Verweis auf einen Fehler des Lieferanten kann sich der Händler nicht aus der Verantwortung stehlen“, kritisiert Christiane Manthey, Lebensmittelexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die Ausrede des Händlers.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale war die Unterlassungserklärung mit dieser Einschränkung zu eng gefasst und damit die Wiederholungsgefahr nicht vollständig ausgeräumt. Sie klagte vor dem Landgericht Köln (Az: 81 O 4/15, nicht rechtskräftig) und bekam nun Recht. Das Landgericht bestätigte die Auffassung der Verbraucherzentrale, wonach die abgegebene Unterlassungserklärung mit Beschränkung auf ganz bestimmte Produkte nicht ausreicht. Zwar sei die Irreführung nur in Bezug auf konkrete Produkte festgestellt worden. Da sich eine solche Irreführung aber auch bei Produkten anderer Hersteller wiederholen könne und eine eigene Prüfpflicht der Handelskette bestehe, wenn diese Strichcodes des Herstellers verwendet, bestehe ein Unterlassungsinteresse über die konkret betroffenen Produkte hinaus.
„Nun ist gerichtlich entschieden, was eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte: Rewe muss künftig bei allen Süßigkeiten in Fertigpackungen in ihren Ladengeschäften korrekte Füllmengen, End- und Grundpreise angeben“, fasst Manthey zusammen.
Quelle: VerbraucherzentraleBaden-Württemberg e.V.