Im Zuge der Überprüfung der Nutzungsfrequenz im vergangenen Jahr wurde von der AVR Abfallverwertungsgesellschaft des Rhein-Neckar-Kreis mbH festgestellt, dass eine nicht unerhebliche Anzahl an Restmüllbehältern vor Ort stehen, die keine oder nur eine Leerung aufweisen – und dies über mehrere Jahre hinweg.
Ob und wie der anfallende Restmüll entsorgt wird, soll nicht per Überwachung geprüft werden, sondern der Rhein-Neckar-Kreis geht einen anderen Weg: Ab dem Jahr 2013 werden 2 Mindestleerungen im Kalenderjahr grundsätzlich allen Grundstückseigentümern berechnet. Konkret heißt dies: Wer nur eine oder gar keine Leerung mit seinem Behälter hat, der bekommt bei der nächsten Abfallgebührenabrechnung automatisch 2 Leerungen für diesen Restmüllbehälter in Rechnung gestellt. Darüber hinaus werden alle tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungen – welchen über einen Chip am jeweiligen Restmüllbehälter nachweisbar sind – dem Grundstückseigentümer in Rechnung gestellt. Denn schließlich fällt Restmüll in jedem Haushalt an, so z.B. Staubsaugerbeutel, Hygieneartikel, Asche, Glühbirnen, Spiegelglas oder Kehricht.
Quelle: AVR