Für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) werden Fahrer oft mit Bußgeldbescheiden belangt, sei es wegen überhöhter Geschwindigkeit, unzureichendem Abstand oder Missachtung roter Ampeln. Aber nicht immer müssen Sie schuld sein. Es besteht die Möglichkeit, dass Bußgeldbescheide fehlerhaft ausgestellt wurden.
Einspruch bei Zweifel
Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit des Bescheids haben oder sich sicher sind, die Ordnungswidrigkeit nicht begangen zu haben, steht es Ihnen frei, Einspruch einzulegen. Aber wie genau funktioniert das? Welche Fristen müssen beachtet werden? Und welche finanziellen Auswirkungen könnten damit verbunden sein?
Sind Sie geblitzt worden oder haben Sie eine andere Verkehrsordnungswidrigkeit begangen? In der Regel erhalten Sie innerhalb von drei Monaten einen Bußgeldbescheid per Post. Darin sind das Bußgeld gemäß dem Bußgeldkatalog. In dem Bußgeldkatalog sind mögliche Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot aufgeführt. Sie haben jedoch das Recht, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen.
Bei Erhalt eines solchen Dokuments sollten Sie es gründlich auf mögliche Unstimmigkeiten überprüfen. Falls bestimmte Angaben fehlen oder fehlerhaft sind, stehen die Chancen für einen erfolgreichen Einspruch in Ihrem Sinne gut.
- Der Bußgeldbescheid muss folgende Informationen nach § 66 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) enthalten:
- Name, Anschrift und Kfz-Kennzeichen der beteiligten Personen
- Name und Anschrift der zuständigen Behörde
- Bezeichnung, Zeitpunkt und Ort der Tat
- eventuelle Beweismittel, wie beispielsweise ein „Blitzerfoto“
- die Höhe der Geldbuße und mögliche Nebenfolgen
- eine korrekt formulierte Rechtsbehelfsbelehrung, die erläutert, wie Sie Einspruch bzw. Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid einlegen können
Das sollten Sie wissen: Ein Tippfehler im Namen macht den Bescheid nicht automatisch ungültig. Ein Einspruch ist nur dann sinnvoll, wenn wichtige Angaben zu den beteiligten Personen fehlen oder falsch sind. Selbst wenn das „Blitzerfoto“ nicht mit dem Bescheid mitgeschickt wurde, bleibt dieser wirksam, da das Foto der Behörde vorliegen kann. Sie können jedoch das Beweisfoto dort anfordern.
Einspruch bei technischen Fehlern
Wenn Sie sicher sind, dass Sie nicht zu schnell gefahren sind und einen technischen Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung vermuten, sollten Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegne. In diesem Fall ist die Unterstützung eines Anwalts für Verkehrsrecht wichtig, da nur er Akteneinsicht verlangen und mögliche technische Fehler aufdecken kann. Besonders vorteilhaft für Sie ist es, wenn Sie eine gute Verkehrsrechtsschutzversicherung haben.
Es ist wichtig zu wissen, dass in der Regel vor dem Bußgeldbescheid an den Halter des Fahrzeugs ein Anhörungsbogen geschickt wird. Mit diesem möchte die Bußgeldbehörde feststellen, ob der Halter auch der Fahrer war. Sie müssen den Anhörungsbogen innerhalb einer Woche beantworten, ohne jedoch verpflichtet zu sein, sich zur Sache zu äußern, da Sie sich selbst belasten könnten. Allerdings müssen Sie Ihre persönlichen Angaben bestätigen oder korrigieren, bevor Sie den Bogen zurückschicken.
Das sollten Sie wissen: Vor dem Bußgeldbescheid erhält in der Regel der Halter des Fahrzeugs einen Anhörungsbogen. Damit versucht die Bußgeldbehörde festzustellen, ob der Halter auch der Fahrer war. Sie müssen den Anhörungsbogen innerhalb einer Woche beantworten. Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet, sich zur Sache zu äußern, da dies zu Selbstbelastung führen könnte. Allerdings müssen Sie Ihre persönlichen Angaben bestätigen oder korrigieren, bevor Sie den Bogen zurückschicken.
Fristen für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Die Frist für den Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid beträgt 14 Tage. Die gilt ab dem Tag der Zustellung des Briefs per Post. Innerhalb dieser Zeit muss Ihr Widerspruch bei der Bußgeldbehörde eingehen, und das Datum des Eingangs Ihres Schreibens ist entscheidend. Falls Sie während dieser Zeit beispielsweise im Urlaub oder im Krankenhaus waren, als der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, können Sie eine „Wiedereinsetzung auf den vorigen Stand“ beantragen. Dies bedeutet, dass Ihre Frist entsprechend verlängert wird, wenn Sie einen Nachweis Ihrer Abwesenheit vorlegen können.