Baden-Württemberg: Zahl der bestellten Amtsvormundschaften erneut gesunken
Beim Tod beider Eltern, aber auch bei einem vollständigen Entzug der elterlichen Sorge, einer anonymen Geburt oder bei der Einreise eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings kann das Familiengericht das Jugendamt als Vormund einsetzen (bestellte Amtsvormundschaft). Dies betraf nach Feststellung des Statistischen Landesamtes im Jahr 2019 insgesamt 2 940 Kinder und Jugendliche in Baden-Württemberg, davon 1 145 Mädchen und 1 795 Jungen. Damit ist die Zahl der bestellten Amtsvormundschaften gegenüber 2018 (3 624) um 19 % gesunken. Dies ist insbesondere auf die rückläufige Zahl unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer zurückzuführen. Die Zahl der bestellten Amtsvormundschaften für junge Menschen mit ausländischer Nationalität ist mit 1 138 Fällen im Vergleich zum Vorjahr (1 754) erneut deutlich gesunken.
Eine gesetzliche Amtsvormundschaft bestand 2019 für 284 Kinder und Jugendliche (−2 % gegenüber 2018). Dabei wird die Vormundschaft ohne richterliche Anordnung vom zuständigen Jugendamt übernommen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden vorliegen. Gesetzlicher Amtsvormund ist das Jugendamt z. B. bei nicht ehelichen Kindern, solange die Mutter noch minderjährig ist sowie während eines laufenden Adoptionsverfahrens.
Schließlich befanden sich 2 553 Kinder und Jugendliche unter bestellter Amtspflegschaft (+3 % gegenüber 2018). Dies ist z. B. dann der Fall, wenn vom Familiengericht ein teilweiser Entzug des Sorgerechts angeordnet wurde und das Jugendamt die Pflegschaft für diejenigen Teilbereiche übernimmt, die der Familienrichter entzogen hat.
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Quelle: Statistisches Landesamt Baden Württemberg