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Schleierhafte Post vom Stromanbieter?

23. November 2019 | Das Neueste, Verbraucherinformationen

Um die Jahreswende erhöhen viele Stromversorger ihre Preise und kündigen dies per Post an. Dass diese Schreiben häufig intransparent sind und der wahre Grund – nämlich die Preiserhöhung – oft verschleiert wird, hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in einer Marktbeobachtung bereits im Mai 2019 festgestellt. Auch in diesem Jahr sammelt sie deshalb wieder Preiserhöhungs-Schreiben.

Eigentlich ist alles gesetzlich geregelt: Stromanbieter müssen sechs Wochen vorher transparent und verständlich über Preiserhöhungen informieren. Auch der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht darf nicht fehlen. Denn Verbraucher dürfen bei steigenden Preisen den Liefervertrag fristlos kündigen und zu einem günstigeren Anbieter wechseln. Doch die gesetzlichen Vorgaben reichen nicht aus und bieten Schlupflöcher für nebulöse Kundeninformationen.

Preiserhöhungs-Schreiben oft unzulänglich

Bereits im Mai 2019 informierte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nach etlichen Verbraucherbeschwerden über die Verschleierungs-Post zahlreicher Energieversorger. Dabei hatte sie die Schreiben von 31 Stromanbietern in Baden-Württemberg analysiert und hinsichtlich Transparenz, Verständlichkeit und gesetzlicher Konformität überprüft. Beispielsweise hatte keiner der Anbieter in der Betreffzeile klar kommuniziert, dass es in dem Schreiben um eine Preiserhöhung ging.

Verbraucherzentrale sammelt Schreiben

Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Preiserhöhungsschreiben an die Verbraucherzentrale schicken. Entweder per Mail an
beschwerde@vz-bw.de oder per Post an die Paulinenstraße 47 in 70178 Stuttgart, Betreff jeweils „Strompreiserhöhung“.

Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

Erhöht der Stromanbieter den Preis, haben Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht. Das Kündigungsschreiben muss spätestens einen Tag vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhung beim bisherigen Versorger eingehen. Kündigt der Versorger die Erhöhung auf den 01.01.2020 an, muss das Kündigungsschreiben spätestens am 31.12.2019 dem bisherigen Versorger zugehen.  

„Ein Energieversorger, der Vertragsänderungen vornimmt, wie eine Preiserhöhung oder die Änderung der AGBs, ist per Gesetz verpflichtet, im Änderungsschreiben deutlich und transparent auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Tut er dies nicht, ist die Erhöhung nichtig“, erklärt Matthias Bauer von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Informationen der Verbraucherzentrale rund um den Anbieterwechsel

Quelle: Verbraucherzentrale Baden Württemberg

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