Vor kurzem ist die Sparkasse DirektVersicherung AG mit einem neuartigen Telemetrie-Tarif auf den Kfz-Versicherungsmarkt gegangen. Die Versicherungsprämien hängen dabei von der Fahrweise des Versicherungsnehmers ab, die während der Fahrt protokolliert wird. Einige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren jedoch rechtswidrig, da sie Verbraucher unangemessen benachteiligen. Nachdem die Verbraucherzentrale Baden- Württemberg den Versicherer abgemahnt hat, hat dieser nun eine Unterlassungserklärung abgegeben.
In den angegriffenen Klauseln ging es insbesondere darum, dass die Sparkasse DirektVersicherung AG dem Versicherungsnehmer Kosten und „Gebühren“ berechnen und sich bei Vertragsbeendigung das Recht einräumen wollte, alleine zu entscheiden, ob sie die Telemetrie-Box aus dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers ausbauen lässt oder nicht. Es sollte der Versicherungsnehmer beispielsweise für das Nicht-Erscheinen zur Installation der im Auto einzubauenden Telemetrie-Box 60 Euro oder für den Fall, dass die Box aufgrund seines Verschuldens nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss installiert würde, 50 Euro bezahlen. „Solche pauschalen „Strafzahlungen“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind eindeutig rechtswidrig“, so Dr. Peter Grieble, Referent für Versicherungen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Unschön, wenn gerade bei umstrittenen Neueinführungen wie dem Telemetrietarif in der Kfz-Versicherung die Bedingungen Verbraucher auf diese Art unangemessen benachteiligen.“
Mit Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung hat sich der Versicherer verpflichtet die angegriffenen Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden. Abzuwarten bleibt, wie sich das Angebot entwickelt. „Wir werden die Entwicklung des Kfz-Versicherungsmarkes insbesondere in Richtung Telemetrietarife weiterhin kritisch beobachten und begleiten“, so Grieble weiter.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.