Gesamtfördersumme ändert sich nicht – Kammern helfen bei Fragen
(zg) Das bisherige Landesprogramm Soforthilfe wird mit dem Soforthilfeprogramm der Bundesregierung zusammengeführt. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten sind im Bundesprogramm antragsberechtigt, Betriebe mit zwischen elf und 50 Beschäftigten im Landesprogramm. Die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern übernehmen dabei wie gehabt für beide Programme die Vorprüfung der Anträge. Wichtig: Für die Antragsteller ändert sich kaum etwas, die bereits gestellten Anträge behalten weiter ihre Gültigkeit und die neuen Formulare sind ebenfalls über die Homepage des Wirtschaftsministeriums abrufbar.
„Die Soforthilfe des Landes für Soloselbstständige und kleine Unternehmen wird weiter stark nachgefragt, der Bedarf der Betriebe für eine schnelle Unterstützung in der Corona-Krise ist riesig. Es ist gut, dass nun auch die Gelder des Bundes hierfür eingesetzt werden können. Allen, die bereits einen Antrag gestellt haben oder noch stellen möchten, können wir sagen, dass es deshalb keinen Grund zur Beunruhigung gibt. Alle eingereichten Anträge werden weiterbearbeitet, auch am Antragsverfahren ändert sich so gut wie nichts. Nur ganz zu Beginn muss einmalig auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums der richtige Antrag nach der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen ausgewählt werden“, betonen Wolfgang Grenke, Präsident des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags (BWIHK) und Landeshandwerkspräsident Rainer Reichhold gemeinsam.
Ab morgen, Donnerstag (9.4.2020) führt das Land sein bisheriges Soforthilfeprogramm mit dem des Bundes zusammen. Das Bundesprogramm gilt für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten und das neue Landesprogramm für Betriebe mit zwischen elf und 50 Beschäftigten. Beide Programme laufen weiterhin komplett über das Land, alle Informationen und beide Anträge sind wie gewohnt auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums zu finden:
Wichtig: Es handelt sich nicht um zusätzliche Förderprogramme. Betriebe können den maximalen Zuschuss (bis 9.000 Euro für Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten, bis zu 15.000 Euro für Betriebe mit mehr als fünf und maximal zehn Beschäftigten, 30.000 Euro für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten) nur einmal beantragen, egal ob im bisherigen Landesprogramm oder im jetzigen Bundes- oder Landesprogramm. Lediglich Betriebe, die bislang den maximalen Zuschuss nicht beantragt haben und darüber hinaus einen weiteren Liquiditätsengpass glaubhaft machen, können über die neuen Programme aufstocken und einen zweiten Antrag stellen.
BWHT-Präsident Reichhold und BWIHK-Präsident Grenke appellieren an die Betriebe, die Anträge sorgfältig auszufüllen: „Auch weiterhin gilt: Nehmen Sie sich Zeit und füllen Sie Ihren Antrag gründlich und vollständig aus. Je weniger Nachfragen von den Bearbeitenden gestellt werden müssen, desto schneller kann Ihr Antrag an die L-Bank weitergeleitet und ausgezahlt werden. Bei allen Fragen rund um die Soforthilfe – auch zum Bundesprogramm – helfen Ihnen die Mitarbeiter an den Hotlines der Kammern kompetent weiter.“
Hotlines der Industrie- und Handelskammern:
- IHK Bodensee-Oberschwaben: 0751 / 409-250
- IHK Heilbronn-Franken: 07131 / 9677-111
- IHK Hochrhein-Bodensee: 07531 / 2860 333 und 07622 / 3907-333
- IHK Karlsruhe: 0721 / 174 111
- IHK Nordschwarzwald: 07231 / 201-366
- IHK Ostwürttemberg: 07321 / 324-0
- IHK Region Stuttgart: 0711 / 2005-1677
- IHK Reutlingen: 07121 / 201-0
- IHK Rhein-Neckar: 0621 / 1709-600 und 0621/ 1709-0
- IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg: 07721 / 922-244
- IHK Südlicher Oberrhein: 0761 / 3858-823 und 0761 / 3858-824
- IHK Ulm: 0731 / 173-333
Hotlines der Handwerkskammern:
- Handwerkskammer Freiburg: 0761 / 21800-456
- Handwerkskammer Heilbronn-Franken: 07131 / 791-177 und 07131 / 791-178
- Handwerkskammer Karlsruhe: 0721 / 1600-333
- Handwerkskammer Konstanz: 07531 / 205-201
- Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar Odenwald: 0621 / 18002-0
- Handwerkskammer Reutlingen: 07121 / 2412-555
- Handwerkskammer Region Stuttgart: 0711 / 1657-0
- Handwerkskammer Ulm: 0731 / 1425-6900
Quelle: Marion Buchheit