(zg) Nach Feststellung des Statistischen Landesamtes haben im Jahr 2016 die Familiengerichte in Baden‑Württemberg für 1 634 Kinder und Jugendliche die vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger angeordnet. Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr (1 062) eine Steigerung um 54 %. Die Einschränkung oder der Entzug des Sorgerechts erfolgt, wenn eine Gefahr für das Wohl oder Vermögen des Minderjährigen auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.
Auf Grund einer Gefährdung des Kindeswohls wurden von den Familiengerichten insgesamt 2 703 Maßnahmen landesweit eingeleitet, das sind 29 % mehr als im Vorjahr. Neben der Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (gut 60 %) hat das Familiengericht in 678 Fällen (25 %) die Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe angeordnet. Andere Gebote oder Verbote gegenüber Personensorgeberechtigen oder Dritten wurden in 271 Fällen ausgesprochen (10 %). Dazu gehören unter anderem das Gebot für die Einhaltung der Schulpflicht und das Verbot Kontakt mit dem Kind aufzunehmen. In 120 Fällen hat das Familiengericht Erklärungen des oder der Personensorgeberechtigten ersetzt, das entspricht gut 4 % der im Jahr 2016 eingeleiteten familiengerichtlichen Maßnahmen.
Die Anrufung des Familiengerichts kann darauf zurückzuführen sein, dass die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage waren, die Gefahr für das Kind abzuwenden oder bei der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken oder einer Inobhutnahme widersprochen haben. Die insgesamt 2 703 familiengerichtlichen Maßnahmen betrafen im Jahr 2016 deutlich mehr männliche Minderjährige (62 %) als weibliche. Bei den weiblichen Kindern und Jugendlichen waren die meisten zwischen 6 und 14 Jahre alt. Bei den männlichen Kindern und Jugendlichen hingegen waren die meisten zwischen 14 und 18 Jahre alt.