Das Wichtigste in Kürze:
- Die Regionalen Energiewerke hatten den Grundpreis stark erhöht und versucht, dies zu verschleiern.
- Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat dieses Vorgehen erfolgreich abgemahnt, die Preiserhöhung war so nicht zulässig.
- Betroffene Verbraucher sollten bei der Schlussrechnung auf ihre alten Preise und Konditionen bestehen.
Energieunternehmen sind äußerst findig, wenn es darum geht, Preiserhöhungen zu verstecken. Doch so dreist wie die Regionale EnergieWerke GmbH sind Anbieter selten: Sie erhöhte den Grundpreis um saftige 625 Prozent und versteckte die Teuerung hinter blumigen Worten. Diese Vorgehen hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich abgemahnt.
„Wir haben sehr gute Nachrichten für Sie […] Ihr Strompreis (Arbeitspreis) wird […] noch günstiger.“, „Da wir unsere Preise garantieren, gibt es keine bösen Überraschungen am Jahresende.“ Liest man von dem Schreiben der Regionale EnergieWerke GmbH nur die erste Seite, scheinen Verbraucher sich glücklich schätzen zu können. Alles wird günstiger, alles wird besser. Zwar ist die Senkung des Arbeitspreises von 23,00 ct/kWh auf 22,99 ct/kWh recht überschaubar, aber immerhin. Doch die zweite Seite des Schreibens hat es in sich, wie Matthias Bauer, Energieexperte der Verbraucherzentrale berichtet: „Während auf der ersten Seite in blumigen Worten die perfekte Stromwelt beschworen wird, versteckt das Unternehmen auf der zweiten Seite dreist eine Erhöhung des Grundpreises um 625 Prozent.“ Konkret heißt das: Kunden, die vorher einen Grundpreis von 66,96 Euro pro Jahr zahlten, sollen nun 35 Euro pro Monat, also 420 Euro pro Jahr zahlen.
Dreist, dreister, Regionale EnergieWerke
Um die Erhöhung gut zu verstecken, nutzten die Regionalen Energiewerke nicht nur die Beschönigungen auf der ersten Seite, auch wurden die Grundpreise nicht in arabischen Zahlen, sondern ausgeschrieben im Fließtext erwähnt, so dass sie beim ersten Lesen überhaupt nicht ins Auge fielen. „Das ist verbraucherfeindlich, intransparent und rechtswidrig“, so Bauer. Zudem fehlte auch eine Angabe, ab wann die Erhöhung gelten sollte. Dies ist jedoch wichtig, denn Verbraucher haben unter anderem bei Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die angekündigte Änderung gilt. Bei einer Erhöhung ab dem 1. April muss das Kündigungsschreiben beispielsweise bis zum 31. März beim Anbieter sein.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte das Vorgehen des Energieanbieters erfolgreich ab. „Verbraucher, die so ein gleichlautendes, intransparentes Preiserhöhungsschreiben erhalten haben, können bei der nächsten Schlussrechnung auf ihre alten Preise und Konditionen bestehen, auch wenn sie die Möglichkeit zur Sonderkündigung verpasst haben,“ sagt Bauer. Wer unsicher ist, ob das auch für sein Schreiben gilt oder wer Ärger mit seinem Stromanbieter hat, kann sich zur Beratung an die Verbraucherzentrale wenden.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden Württemberg