An ihrem Arbeitsplatz wurde eine Verbraucherin vom Anruf eines Maklers überrascht. Dieser rief an, um mit ihr über Finanzierungen zu sprechen. Da die Verbraucherin dringend einen Kredit benötigte, vereinbarten die beiden einen Beratungstermin an einem öffentlichen Ort. Dort sollte die Verbraucherin wahrheitswidrig bestätigen, zu einem Hausbesuch aufgefordert zu haben. „Außerdem sollte die Frau einen sogenannten „Auslagenerstattungsvertrag“ unterschreiben, der sie verpflichtete, Auslagen des Vermittlers für den angeblichen Hausbesuch in Höhe von 198 Euro zu bezahlen“, berichtet Julia Woywod-Dorn von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Juristin erklärt, dass im Rahmen der Darlehensvermittlung oder bei dem Versuch einer Darlehensvermittlung nach § 655d BGB Auslagen nur dann ersetzbar sind, sofern sie vereinbart und erforderlich waren und nach Vertragsschluss angefallen sind. Dies war hier nicht der Fall, auch ein solcher Vertrag lag nicht vor. Stattdessen ging es in dem Dokument lediglich um die Beratung, Datenaufnahme und Abwicklung von Anträgen, nicht aber um die tatsächliche Vermittlung von Darlehensverträgen.
Die betroffene Verbraucherin wandte sich mit ihren Unterlagen an die Verbraucherzentrale, die den Makler abmahnte. Da dieser sich weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ging der Fall vor Gericht. Dieses ließ keinen Zweifel an der Rechtswidrigkeit der verwendeten Klauseln. Daraufhin erkannte der Makler die Unterlassungsansprüche der Verbraucherzentrale an. Betroffenen, die ähnliches erlebt haben, rät Woywod-Dorn, sich bei der Verbraucherzentrale zu melden.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.