Weil er statt 21,99 nun den runden Betrag von 22 Euro zahlen sollte, wurde ein Kunde an der Kasse stutzig. Da es nur um einen Cent ging, zahlte der Verbraucher, er wollte den Betrieb nicht aufhalten. Auf der Rückseite seines Kassenbons fand er den Grund für den aufgerundeten Preis: Media Markt TV-Hifi Elektro GmbH Sindelfingen hatte ihm für einen Cent einen „JUKE Promotion Code“ dazu gebucht. Mit diesem konnten Verbraucher die kostenlose Testphase einer Musikflatrate um drei Monate verlängern. Der Markt verlangte diesen Cent ohne Verbraucher vorab zu fragen, ob sie den Gutscheincode überhaupt möchten. Der Kunde beschwerte sich daraufhin bei der Verbraucherzentrale.
„Auch, wenn es nur um einen Cent geht: Es darf nicht sein, dass ein Geschäft an der Kasse Beträge einfach einbucht, einfordert und so behauptet, dass ein Vertrag abgeschlossen wäre, ohne dass Verbraucher überhaupt zugestimmt haben“, sagt Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Damit ein Vertrag zustande kommt, müssen Käufer und Verkäufer sich über den Vertragsinhalt einig sein. „In diesem Fall hat der Kunde aber zu keinem Zeitpunkt eingewilligt, diesen Gutschein zu kaufen. Er wusste an der Kasse zunächst überhaupt nicht, was er da bezahlt“, so Richter weiter. Die Verbraucherzentrale mahnte Media Markt daraufhin ab. „Das Verhalten des Marktes ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch unverschämt“, betont Richter, „in der Schlage stehend können Kunden sich kaum wehren, wenn die Forderung schon auf dem Kassenbon verbucht ist.“ Da Media Markt keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben wollte, klagte die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Stuttgart. Das Gericht untersagte dem Unternehmen in einem Versäumnisurteil (AZ: 38 O 67/16 KfH) derartige Geschäftsmethoden.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.