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Verbraucher müssen unbestellte Versicherung nicht bezahlen

30. Januar 2017 | Das Neueste, Verbraucherinformationen

Ein unaufgefordert unterbreitetes, kostenloses Testangebot darf nach Ablauf der Probephase nicht automatisch in einen kostenpflichtigen Vertrag umgewandelt werden. Das Landgericht Limburg a.d. Lahn (AZ: 5 O 30/16) untersagte genau dieses Vorgehen dem Unternehmen F.A.S.I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH und gab der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg recht.

Die F.A.S.I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH hatte einem Verbraucher unaufgefordert ein Schreiben zugeschickt, wonach er über ein Urlaubsreisen-Versicherungspaket für drei Monate kostenlos versichert sei. Dieses kostenlose Versicherungspaket sollte jedoch in eine kostenpflichtige Versicherung mit einer Laufzeit von 12 Monaten übergehen, sofern er nicht bis zu sechs Wochen vor Ablauf der kostenlosen Testphase mitteilt, dass er die Verlängerung nicht möchte. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah in diesem Verhalten eine Irreführung von Verbrauchern und ging rechtlich dagegen vor. „Durch Schweigen kommt kein Vertrag zustande“, kommentiert Dr. Peter Grieble, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, das Vorgehen des Unternehmens. „Es kann nicht sein, dass Verbraucher aktiv widersprechen sollen, obwohl sie niemals gefragt wurden, ob sie überhaupt an der kostenlosen Testphase teilnehmen möchten“. Nachdem das Unternehmen auf eine Abmahnung nicht reagierte, kam es zur Klage vor dem Landgericht Limburg a.d. Lahn. Auch das Gericht sah in diesem Vorgehen ein unlauteres Verhalten der F.A.S.I. und untersagte die Geschäftspraxis.

Anzeige SwopperZweifelhaft ist Griebles Ansicht nach auch die Art und Weise, wie es zu der Testphase kam. Das ‚Geschenk‘ der Versicherungs-Testphase bekam der Verbraucher, nachdem er von einer anderen Firma einen unerlaubten Werbeanruf für ein Zeitschriftenabo erhalten hatte“. Mit der Zustellung der Zeitschrift kam das kostenlose 3-Monats-Versicherungs-Testpaket als ‚Treuebonus‘.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.

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