Für das Oktoberfest 2014 am Bodensee gab das Unternehmen Fetscher Event Marketing GmbH seine Preise mit einem bestimmten Mindestverzehrwert wie folgt an: „Eintrittspreise: Einzelplätze 20€ inkl. 1 Maß und 5€ Verzehrgutschein“. Am Veranstaltungstag löste ein Besucher einen Verzehrgutschein für ein Gericht im Wert von 3,80 Euro ein. Der Differenzbetrag (1,20 Euro) wurde weder ausbezahlt, noch wurde ihm ein weiterer Beleg ausgestellt. Es wurde ihm lediglich mitgeteilt, dass der Restwert verfallen würde. „Verbraucher rechnen nicht damit, dass der Restwert einfach verfällt und die Verzehrgutscheine nicht auf mehrere Einkäufe aufgeteilt werden dürfen“, kritisiert Christiane Manthey, Abteilungsleiterin Lebensmittel und Ernährung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, diese Vorgehensweise. „Schließlich haben sie mit dem Eintrittspreis dafür bezahlt“. Unternehmen sind zumindest verpflichtet, ihre Kunden deutlich über eine solche Einschränkung zu informieren.
Die Verbraucherzentrale reichte Klage vor dem Landgericht Konstanz (Anerkenntnisurteil vom 10.07.2015, AZ: 8 O 6/15 KfH) ein und bekam Recht: Dieses Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn das Unternehmen die Kunden vor bzw. mit dem Einkauf der Gutscheine über diese Einschränkung deutlich informiert. „Ein wichtiges Urteil für alle Festzelt-Begeisterten“, so Manthey. Verbraucher sollten sich die Bedingungen für die Gutscheinverwendung und die Preisgestaltung genau ansehen, da auch bei anderen Varianten solche rechtswidrigen Einschränkungen vorkommen können. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit können Betroffene sich an die Verbraucherzentrale wenden.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.