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Voraussetzungen für eine Integration durch Ausbildung schaffen

14. März 2017 | Allgemeines, Das Neueste

(zg) Der Baden-Württembergische Handwerkstag (BWHT) begrüßt die Ankündigung der Landesregierung, mögliche Abschiebungen einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Landeshandwerkspräsident Rainer Reichhold betonte, dass Auszubildende in einem Handwerksberuf vor Abschiebung geschützt sein müssen: „Es geht nicht an, dass Geflüchtete aus einem Ausbildungsverhältnis heraus abgeschoben werden“.

Die Handwerksbetriebe in Baden-Württemberg zeigen großen Einsatz bei der Integration von Geflüchteten. Derzeit befinden sich 635 Personen alleine aus den sieben Hauptherkunftsländern in einer dualen Ausbildung. „Unsere Betriebe tun dies nicht nur um Fachkräfte für sich selbst aufzubauen, sondern auch um einen Beitrag zum Wiederaufbau der Heimatländer von Geflüchteten zu leisten“, erklärte Reichhold. Berichte von Abschiebungen aus der Ausbildung heraus, würden Handwerksbetriebe aber zunehmend verunsichern. „Soll die Integration durch Ausbildung gelingen, muss Rechtssicherheit herrschen“, so der BWHT-Präsident weiter. Die Einzelfallprüfungen müssten daher rasch und vor Aufnahme einer Ausbildung durchgeführt werden. Wer eine duale Ausbildung beginne, müsse diese auch zu Ende führen dürfen.

Anzeige SwopperKlärungsbedarf sieht der Baden-Württembergische Handwerkstag bei der Umsetzung der sogenannten 3+2-Regelung. „Die Duldung gilt ab der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages“, machte Reichhold die Handwerksposition deutlich. Einen Interpretationsspielraum für die Ausländerbehörden dürfe es hier nicht geben. Das Handwerk setzt sich weiterhin auch für die Duldung von Schülerinnen und Schülern der einjährigen Berufsfachschule ein. „Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule ist Bestandteil der handwerklichen Ausbildung, diese baden-württembergische Besonderheit muss Berücksichtigung finden“. Reichhold warnte zudem vor einer zu restriktiven Auslegung der Regelung. Ein Termin bei der Ausländerbehörde allein dürfe noch nicht als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung gelten. Eine Regelung wie in Bayern widerspreche der Intention des Integrationsgesetzes. 

Quelle: Jens Nusser

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