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Witwenrente – welche Regelungen gelten?

27. Dezember 2023 | Finanzwelt

Wenn der Ehepartner das Zeitliche segnet, steht neben der Trauer die Herausforderung im Vordergrund, das zukünftige Leben allein zu meistern. Nicht selten erwarten den Hinterbliebenen finanzielle Sorgen.

So stellt sich die Frage, ob der gewohnte Lebensstandard gehalten werden kann und ob das verbleibende Einkommen ausreicht, um wie gewohnt die Miete zu zahlen und anderen Verpflichtungen nachzukommen. Es empfiehlt sich daher, zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente besteht.

Witwenrente muss beantragt werden

Genau wie die herkömmliche Rente wird auch die Witwenrente nicht automatisch ausgezahlt. Sie muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden und kommt bis zu zwölf Monate rückwirkend zur Auszahlung.

Zudem kann ein Vorschuss beantragt werden. Dieser muss innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Ableben des Ehepartners geltend gemacht werden und wird mit der späteren Rentenzahlung verrechnet. Detaillierte Informationen zur Witwenrente können an dieser Stelle abgerufen werden.

Alte und neue Rechtslage

Die Witwenrente wurde im Jahre 2002 reformiert, sodass zwei Rechtslagen greifen und die Antragstellung komplex gestalten. Die alte Rechtslage ist dann anzuwenden, wenn

  • ein Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist,
  • die Hochzeit vor dem 1. Januar 2002 stattgefunden hat und wenn
  • mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Die neue Rechtslage gilt dann, wenn

  • nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet wurde oder wenn
  • ein Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 auf die Welt kam.

Kleine oder große Witwenrente

Außerdem wird die Witwenrente in zwei Kategorien ausgezahlt, und zwar unabhängig davon, ob die alte oder neue Rechtslage anzuwenden ist. Anspruch auf die kleine Witwenrente, bei der 25 Prozent der Ansprüche des Verstorbenen zur Auszahlung kommen, haben Hinterbliebene, die

  • keine Kinder großziehen,
  • die als nicht erwerbsgemindert eingestuft werden und
  • das 48. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

Nach der alten Rechtslage wurden die Ansprüche unbegrenzt ausgezahlt. Nach der neuen Form sind die Zahlungen auf zwei Jahre begrenzt.

Um in den Genuss der großen Witwenrente zu kommen, müssen die Berechtigten

  • eine Erwerbsminderung geltend machen,
  • mindestens ein minderjähriges Kind erziehen,
  • für ein behindertes Kind verantwortlich sein, auch wenn dieses volljährig ist und
  • älter als 47 Jahre sein.

Nach altem Recht werden 60 Prozent der Rentenansprüche des verstorbenen Ehepartners unbegrenzt ausgezahlt, nach neuem Recht nur 55 Prozent.

Wie wird die Witwenrente beantragt?

Die Antragsformulare zur Witwenrente können online auf der Website der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden. Um diese formgerecht auszufüllen, werden die folgenden Dokumente benötigt:

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