„Werden Speisen und Getränke in Form von Verzehrmarken verkauft, müssen immer die Gesamtpreise angegeben werden, also die Preise inklusive aller Preisbestandteile wie Bedienungsgeld und Umsatzsteuer“, betont Christiane Manthey, die bei der Verbraucherzentrale die Abteilung Lebensmittel und Ernährung leitet. So hatte einer der abgemahnten Wirte zwar auf seiner Homepage darauf hingewiesen, dass seine Preise 19 Prozent Mehrwertsteuer enthielten, das gesondert an den Kellner zu zahlende „Bedienungsgeld“ wurde aber nicht eingerechnet. In diesem Fall ging es um 70 Cent pro ausgegebenem Bier bzw. halbem Hähnchen oder 10 Prozent vom Verzehr. Dies ist nicht zulässig, denn im Unterschied zum freiwilligen Trinkgeld, das Verbraucher direkt an die Kellner zahlen können, muss der Wirt dieses zwingend anfallende „Bedienungsgeld“ im Gesamtpreis einkalkulieren und den entsprechenden Endpreis klar ausweisen.
Manthey kritisiert dieses Vorgehen scharf: „Verbraucher müssen sich auf Preisangaben verlassen können – egal ob im Festzelt, bei der Buchung einer Reservierung im Internet oder bei einem normalen Restaurantbesuch. Es entspricht nicht den Preistransparenzvorschriften, wenn der Preis nicht vollständig ausgezeichnet ist und die Verbraucher den Gesamtpreis sogar selbst berechnen müssen.“
Die Verbraucherzentrale stellte fest, dass bei insgesamt sechs Wasenwirten die Preise nicht mit der geltenden Preisangabenverordnung übereinstimmten. Alle sechs wurden abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, ihre Preise korrekt auszuweisen. In der Zwischenzeit haben fünf Wirte eine Unterlassungserklärung abgegeben. Bei vier Festwirten waren die Preisangaben korrekt.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.