Auf vielen Volks- und Frühlingsfesten werden Verzehrmarken eingesetzt. Die Marken müssen vorab, manchmal auch zusammen mit der Reservierung des Tisches im Festzelt, gekauft werden und können dort dann für die Bezahlung von Speisen und Getränken am Tag des Besuchs genutzt werden. Die Festzeltbetreiber verpflichten die Gäste damit zu einem Mindestverzehr. Doch Achtung: Häufig sind solche Marken nur für einen Kaufvorgang gültig, es wird nach dem Kauf kein Wechselgeld herausgegeben. Auf so eine Einschränkung muss der Wirt allerdings deutlich hinweisen.
Bei einem gemeinsamen Wasenbesuch im Herbst letzten Jahres bezahlten drei 16-jährige junge Frauen ihre Getränke in einem Festzelt jeweils mit einer zuvor erworbenen Wertmarke im Wert von 10 Euro. Als sie vergeblich auf ihr Wechselgeld warteten, stellte sich heraus, dass die Wertmarke nur für einen einzigen Kaufvorgang eingesetzt werden konnte und kein Bargeld herausgegeben wurde. „Über solche drastischen Einschränkungen müssen Wirte und Festzeltbetreiber vorab deutlich informieren“, kritisiert Christiane Manthey von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „Insbesondere dann, wenn der Kauf einer Verzehrmarke Pflicht ist“. Wäre im konkreten Fall vorab korrekt über die Einlösungsbedingungen der Wertmarken informiert worden, hätten die Jugendlichen ganz anders rechnen können: Beispielsweise hätten sie zwei der gekauften Getränke mit einer Wertmarke bezahlen und für weitere Getränke oder Speisen den weiteren Gutschein einsetzen und damit einige Euro sparen können. „Für den Festzeltbetreiber war das sehr leicht verdientes Geld“, bewertet Manthey den Vorgang.
Die Verbraucherzentrale hat in diesem Fall rechtliche Schritte eingeleitet, der betroffene Wirt hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. „So konnten wir das verbraucherfeindliche Vorgehen für die Zukunft abstellen“, sagt Manthey. Sollten Verbraucher auf einem Volksfest ähnliche Erfahrungen machen, können sie sich an die Verbraucherzentrale wenden.
Quelle: Verbraucherzentrale BadenWürttemberg