Wichtige Info für Waffenbesitzer: Neuregelung des Waffengesetzes greift auch für Waffenteile – Übergangsfrist endet Ende August
Bereits im Jahr 2020 wurde das Waffengesetz durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) novelliert. Damit wurde die im Jahr 2017 geänderte EU-Feuerwaffenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Änderungen sind zum 20. Februar 2020 bzw. 1. September 2020 in Kraft getreten.
Durch die Neuregelungen besteht womöglich Handlungsbedarf für einige Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer, weil gewisse Magazine – mehr als zehn Schuss bei Lang- und mehr als 20 Schuss bei Kurzwaffen, Deko- und Salutwaffen, Pfeilabschussgeräte sowie bisher erlaubnisfreie Waffenteile (z.B. Gehäuseteile, Abzugseinheiten) – nunmehr zu verbotenen oder eintragungspflichtige Gegenstände geworden sind. Bisher war der Besitz dieser Magazine und Magazingehäuse für Schusswaffen waffenrechtlich unbedenklich. Nach der Gesetzesnovellierung ist der Besitz verboten oder Bedarf einer waffenrechtlichen Erlaubnis.
Es gibt unter gewissen Umständen einen Bestandsschutz für diese Waffen(-teile) bzw. die Möglichkeit den Besitz bis zum 31. August 2021 anzuzeigen oder eine Erlaubnis dafür zu beantragen.
Die im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis zuständige Untere Waffenbehörde bittet daher alle Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer sich entsprechend zu informieren.
Informationen zu den Änderungen finden sich auf der Homepage des Bundesinnenministeriums oder unter www.rhein-neckar-kreis.de – Ordnungsamt – Jagd- und Waffenrecht. Fragen beantworten die Kollegen der Unteren Waffenbehörde unter Tel. 06221 522 1238 oder E-Mail: [email protected].