- Die Transparento GmbH hatte bei Verträgen rund um Finanz- und Vorsorgeplanung keine bzw. keine ausreichende Widerrufsbelehrung vorgelegt. Betroffene Verbraucher:innen können ihren Vertrag unter Umständen noch widerrufen
- Ein grundsätzliches Problem bei der Finanzberatung betrifft den Provisionsverkauf wie die Honorarberatung: Die geltende Rechtslage stellt eine bedarfsgerechte Beratung der Verbraucher:innen nicht sicher.
- Im konkreten Fall konnte der Betroffene sich nur dank einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung von der teuren und nicht bedarfsgerechten Beratung lösen.
Verbraucher können Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, in der Regel 14 Tage lang widerrufen und bereits gezahltes Geld zurückfordern. Anbieter müssen über dieses Recht transparent und rechtlich korrekt informieren. Das gilt auch bei Verträgen zur Finanz- und Vorsorgeberatung. Ist die Widerrufsbelehrung falsch oder fehlt sie komplett, läuft die Frist für den Widerruf nicht ab. Verbraucher:innen können sich dann auch später noch von Verträgen lösen. Ein Lichtblick für alle, die in nicht bedarfsgerechten Verträgen stecken, denn: Wie bei dem abgemahnten Fall der Transparento GmbH kann es oft um mehrere tausend Euro gehen.
Knapp 21.000 Euro einmaliges Honorar, dazu mindestens 82 Euro laufende Kosten pro Monat für 29 Jahre. So viel sollte Matthias Schmidt* für eine Finanz- und Vorsorgeberatung samt Anlage an die Transparento GmbH zahlen. Nachdem er alle Unterlagen von dem Berater erhalten hatte und sich der Verdacht regte, übervorteilt worden zu sein, wandte er sich an die Verbraucherzentrale. „Im Rahmen unserer Rechtsberatung stellte sich heraus, dass der Anbieter den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert hatte,“ sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Dieses Recht steht Verbraucher:innen bei Fernabsatzgeschäften gesetzlich zu, im vorliegenden Fall fand die Beratung telefonisch und per Screensharing statt.
Die Verbraucherzentrale mahnte Transparento daraufhin ab, diese unterzeichnete eine Unterlassungserklärung. Der betroffene Verbraucher konnte seinen Vertrag erfolgreich widerrufen. „Wer bei der Transparento GmbH im Fernabsatz Verträge abgeschlossen hat, ohne über das Widerrufsrecht korrekt informiert worden zu sein, kann seinen Vertrag ebenfalls widerrufen und bereits gezahlte Honorare zurückfordern,“ so Nauhauser.
Häufig nicht bedarfsgerecht
Darüber hinaus stellte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bei der Überprüfung der Verträge fest, dass das Angebot von Transparento für den Verbraucher nicht bedarfsgerecht war. Ein typisches Problem bei Honorarberatung oder Verkauf auf Provision: „Für Verbraucher ist die Qualität einer Finanzberatung nicht erkennbar, es kommt immer wieder vor, dass Anbieter das zu ihrem Vorteil ausnutzen und Verträge verkaufen, die nicht bedarfsgerecht sind“, kritisiert Nauhauser.
So auch im Fall von Matthias Schmidt: „Nach allem was uns der Verbraucher über den Ablauf der Beratung geschildert hat und was er an Unterlagen erhalten hat, schien sein Bedarf in der Beratung keine Rolle gespielt zu haben“, sagt der Finanzexperte. Schmidt habe das Geld anlegen wollen, allerdings wollte er sich die Möglichkeit offenhalten, mit dem Geld innerhalb der nächsten drei Jahre eine Immobilie zu kaufen. Das Beratungsgespräch habe aber von Anfang an auf die Vermittlung einer Versicherung mit deutlich längerer Laufzeit abgezielt. Begründet wurde die Empfehlung mit fragwürdigen Vergleichsrechnungen zu einem angeblichen Mehrwert der Empfehlung nach 29 Jahren. „Auch der veranschlagte Arbeitsaufwand von angeblich 80 Arbeitsstunden steht in keinem Verhältnis zu der Beratungsleistung,“ so Nauhauser. Gegen die nicht bedarfsgerechte Beratung hatte der Verbraucher aber rechtlich keine erfolgversprechende Handhabe, diese war auch nicht Gegenstand der Abmahnung.
Honorarberatung gesetzlich unzureichend geregelt
Zunehmend häufiger beschweren sich Verbraucher:innen über nicht bedarfsgerechte Beratung durch Honorarberater und -vermittler „Wer eine Finanzberatung in Anspruch nimmt, muss sich darauf verlassen können, dass die Beratung stets mit der erforderlichen Qualifikation und im Interesse der Kunden erfolgt. Die geltende Rechtslage sichert dies aber nicht ab“, so Nauhauser. „Verbraucher:innen, die nicht bedarfsgerecht beraten werden, haben keine rechtliche Handhabe gegen die Anbieter. Das muss sich ändern.“
* Name von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geändert. Der tatsächliche Name des Verbrauchers ist der Verbraucherzentrale bekannt.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden Württemberg