Der teure Laptop lässt sich nach vier Wochen nicht mehr einschalten oder der reduzierte Föhn gibt schon nach kurzer Zeit den Geist auf – wenn der Mangel schon beim Kauf vorlag, sind dies Fälle für die gesetzlich geregelte Sachmängelhaftung. Worauf genau haben Verbraucher in diesen Fällen Anspruch? Was genau beinhaltet die Gewährleistung und wodurch unterscheidet sie sich von der Herstellergarantie?
Grundsätzlich gilt: Für Sachmängel, die schon beim Kauf vorlagen, gilt eine gesetzlich geregelte zweijährige Gewährleistungsfrist. Innerhalb dieser Frist ist der Verkäufer verpflichtet, den Mangel kostenlos durch Reparatur oder Austausch zu beheben. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf geht man davon aus, dass der Fehler bereits vor dem Kauf bestand. Erst danach muss der Kunde selbst belegen, dass der Mangel nicht nachträglich entstanden ist.
„Im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten und Garantie erleben wir oft, dass Händler tatsächlich bestehende Ansprüche mit falschen Argumenten zurückweisen und Verbraucher nicht zu ihrem Recht kommen“, so Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Umso wichtiger ist es, gut über seine Rechte informiert zu sein und sich bei der Reklamation nicht abwimmeln zu lassen“.
Die Verbraucherzentrale bietet in der Woche vom 03.06. bis 07.06.2013 kostenlose Beratung und Vorträge rund um das Thema Gewährleistung an. Weitere Informationen: www.vz-bw.de/gewaehrleistungDer teure Laptop lässt sich nach vier Wochen nicht mehr einschalten oder der reduzierte Föhn gibt schon nach kurzer Zeit den Geist auf – wenn der Mangel schon beim Kauf vorlag, sind dies Fälle für die gesetzlich geregelte Sachmängelhaftung. Worauf genau haben Verbraucher in diesen Fällen Anspruch? Was genau beinhaltet die Gewährleistung und wodurch unterscheidet sie sich von der Herstellergarantie?
Grundsätzlich gilt: Für Sachmängel, die schon beim Kauf vorlagen, gilt eine gesetzlich geregelte zweijährige Gewährleistungsfrist. Innerhalb dieser Frist ist der Verkäufer verpflichtet, den Mangel kostenlos durch Reparatur oder Austausch zu beheben. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf geht man davon aus, dass der Fehler bereits vor dem Kauf bestand. Erst danach muss der Kunde selbst belegen, dass der Mangel nicht nachträglich entstanden ist.
„Im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten und Garantie erleben wir oft, dass Händler tatsächlich bestehende Ansprüche mit falschen Argumenten zurückweisen und Verbraucher nicht zu ihrem Recht kommen“, so Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Umso wichtiger ist es, gut über seine Rechte informiert zu sein und sich bei der Reklamation nicht abwimmeln zu lassen“
Die Verbraucherzentrale bietet in der Woche vom 03.06. bis 07.06.2013 kostenlose Beratung und Vorträge rund um das Thema Gewährleistung an. Weitere Informationen: www.vz-bw.de/gewaehrleistung
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.