Als Wirtschaftswege werden Feld-, Wald- und Wiesenwege unabhängig von der Wegbefestigung bezeichnet, wenn sie überwiegend land- oder fortwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben.
Bilder (Stadt Sinsheim): Die Feld- und Waldflur steht grundsätzlich allen zu Erholungszwecken offen. Kraftfahrzeugen mit Ausnahme des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs ist das Befahren untersagt. Rücksichtnahme ist von besonderer Wichtigkeit.
Diese Wirtschaftswege werden auch von Spaziergängern, Hundehaltern, Joggern, Reitern und anderen genutzt. Nach dem Gesetz soll es auch jedem erlaubt sein, die Feld- und Waldflur auf den vorgesehenen Wegen zu Erholungszwecken auf eigene Gefahr zu betreten. Das Befahren mit Krafträdern, Mofas sowie Kraftwagen ist jedoch grundsätzlich untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot ist der land- und forstwirtschaftliche Verkehr, was in der Regel durch das Verkehrszeichen 260 StVO mit dem Zusatzschild „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet wird.
Selbst wenn das entsprechende Verkehrszeichen nicht angebracht ist, gilt dennoch nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Straßengesetzes Baden-Württemberg generell für alle Wirtschaftswege ein auf den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr beschränktes Nutzungsrecht. Ein Verstoß gegen das Durchfahrtsverbot ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 50 Euro geahndet werden.
Die höchstzulässige Geschwindigkeit auf Wirtschaftswegen ist im Außenbereich gesetzlich nicht explizit geregelt. Eine angepasste Geschwindigkeit ist unter Berücksichtigung der Breite und Beschaffenheit eines Wirtschaftsweges stets erforderlich. Aufgrund von Erfahrungswerten geht man, je nach Beschaffenheit des Weges von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge aus.
Besonders Fußgänger und Radfahrer fühlen sich bei fehlenden Gehwegen im Außenbereich durch unangepasste Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen gefährdet. Deshalb wird an alle Fahrzeugführer appelliert, die vorgeschriebene bzw. angepasste Geschwindigkeit stets zu beachten und insbesondere auf den nicht motorisierten Personenkreis Rücksicht zu nehmen.
Wo die Straßenbreite nicht ausreicht, um den gesetzlichen Überholabstand von zwei Metern außerorts einzuhalten, hilft gemäß § 1 StVO nur gegenseitige Rücksichtnahme bzw. Verständigung. Wenn der Kraftfahrer ein deutliches Handzeichen erhält, das ihm das Einverständnis signalisiert, darf er mit äußerster Vorsicht überholen, nämlich so, dass er langsamer fährt, die überholte Person im Blick behält und jederzeit reagieren kann.
Verstöße gegen Durchfahrtsverbote bzw. gegen die Geschwindigkeitsgebote stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden können.
Der vermeintliche Zeitgewinn steht in keinem Verhältnis zu den Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, die durch zu schnelles Fahren entstehen.
Quelle: Stadt Sinsheim