(zg) Beim Tod beider Eltern, aber auch bei einem vollständigen Entzug der elterlichen Sorge, einer anonymen Geburt oder bei der Einreise eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings kann das Familiengericht das Jugendamt als Vormund einsetzen (bestellte Amtsvormundschaft). Dies betraf nach Feststellung des Statistischen Landesamtes 2016 insgesamt 7 996 Kinder und Jugendliche in Baden‑Württemberg, davon 1 433 Mädchen und 6 563 Jungen. Damit hat sich die Zahl der bestellten Amtsvormundschaften gegenüber 2015 (5 306) um 51 % erhöht. Dies ist insbesondere auf die steigende Zahl minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge zurückzuführen. Die Zahl der bestellten Amtsvormundschaften für junge Menschen mit ausländischer Nationalität war 2016 mit 6 040 fast doppelt so hoch wie im Vorjahr (3 473).
Eine gesetzliche Amtsvormundschaft bestand 2016 für 326 Kinder und Jugendliche, im Jahr 2015 waren es noch 390 Betroffene. Dabei wird die Vormundschaft ohne richterliche Anordnung vom zuständigen Jugendamt übernommen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden vorliegen. Gesetzlicher Amtsvormund ist das Jugendamt z. B. bei nicht ehelichen Kindern, solange die Mutter noch minderjährig ist sowie während eines laufenden Adoptionsverfahrens. Schließlich befanden sich 2 263 Kinder und Jugendliche unter bestellter Amtspflegschaft. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn vom Familiengericht ein teilweiser Entzug des Sorgerechts angeordnet wurde und das Jugendamt die Pflegschaft für diejenigen Teilbereiche übernimmt, die der Familienrichter entzogen hat.