5 340 Kinder und Jugendliche unter bestellter Amtsvormundschaft
Beim Tod beider Eltern, aber auch bei einem vollständigen Entzug der elterlichen Sorge, einer anonymen Geburt oder bei der Einreise eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings kann das Familiengericht das Jugendamt als Vormund einsetzen (bestellte Amtsvormundschaft). Dies betraf nach Feststellung des Statistischen Landesamtes im Jahr 2017 insgesamt 5 340 Kinder und Jugendliche in Baden-Württemberg, davon 1 310 Mädchen und 4 030 Jungen1. Damit ist die Zahl der bestellten Amtsvormundschaften gegenüber 2016 (7 996) um 33 % gesunken. Dies ist insbesondere auf die rückläufige Zahl unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer zurückzuführen. Die Zahl der bestellten Amtsvormundschaften für junge Menschen mit ausländischer Nationalität hat sich mit 3 468 im Vergleich zum Vorjahr (6 040) fast halbiert.
Eine gesetzliche Amtsvormundschaft bestand 2017 für 366 Kinder und Jugendliche, im Jahr 2016 waren es 326 Betroffene. Dabei wird die Vormundschaft ohne richterliche Anordnung vom zuständigen Jugendamt übernommen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden vorliegen. Gesetzlicher Amtsvormund ist das Jugendamt z. B. bei nicht ehelichen Kindern, solange die Mutter noch minderjährig ist sowie während eines laufenden Adoptionsverfahrens.
Schließlich befanden sich 2 330 Kinder und Jugendliche unter bestellter Amtspflegschaft. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn vom Familiengericht ein teilweiser Entzug des Sorgerechts angeordnet wurde und das Jugendamt die Pflegschaft für diejenigen Teilbereiche übernimmt, die der Familienrichter entzogen hat.