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Ziemlich weit vom Stamm

15. Februar 2020 | Das Neueste, Verbraucherinformationen

  • Bio-Äpfel, die mit dem Zusatz „aus Deutschland“ ausgezeichnet waren, kamen tatsächlich aus Italien. Das ist nicht zulässig.
  • Das Landgericht Freiburg gibt der Verbraucherzentrale Recht (Anerkenntnisurteil, 12 O 88/19 KfH vom 14.01.2020)

Für viele Verbraucher spielt die Herkunft von Lebensmitteln beim Einkaufen eine wichtige Rolle. Umso wichtiger ist es, dass diese auch korrekt angegeben ist. Doch das ist nicht immer der Fall: Märkte der Aldi GmbH & Co. KG Mahlberg bewarben am Regal Bio-Äpfel „aus Deutschland“, tatsächlich stammten die Äpfel jedoch aus Italien. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat den Discounter erfolgreich wegen Irreführung verklagt.

„Falsche Angaben und Werbung zur Herkunft oder Region sind bei uns ein Dauerbrenner“, berichtet Christiane Manthey von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „wir mahnen jedes Jahr Fälle ab und gehen auch gerichtlich gegen solche Täuschungen vor.“ Im jüngsten Fall ging es um falsch ausgezeichnete Bio-Äpfel in Aldi-Märkten. Während das Preisschild am Regal Äpfel „aus Deutschland“ versprach, wurden die Äpfel laut Angaben auf der Packung allerdings in Italien (Südtirol) geerntet und lediglich in Deutschland verpackt. „Damit Verbraucher nicht getäuscht werden, muss der Handel dafür sorgen, das widersprüchliche bzw. irreführende Angaben auf Verpackungen, am Regal und in Prospekten unterlassen werden,“ fordert Manthey.

ALDI ZUNÄCHST UNEINSICHTIG

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte die Aldi GmbH & Co. KG Mahlberg daraufhin wegen Irreführung ab. Nachdem das Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, reichte die Verbraucherzentrale Klage ein. Vor dem Landgericht Freiburg erkannte die Aldi GmbH & Co.KG Mahlberg den Klaganspruch an. Es erging entsprechend das von der Verbraucherzentrale beantragte Anerkenntnisurteil. Sollte der Händler künftig wieder für Bio-Äpfel aus Deutschland werben, obwohl dem Verbraucher Ware aus anderen Ländern zum Kauf angeboten wird, droht dem Händler ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden Württemberg

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