In der letzten Zeit wurde von Seiten der Stadtverwaltung vermehrt festgestellt, dass Hecken, Bäume und Sträucher auf privatem Gelände in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes Anpflanzungen aller Art so angelegt werden müssen, dass sie nicht in den Lichtraum der Straße und des Gehsteiges ragen oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, auch der Fußgänger, beeinträchtigen. Die Anlieger an öffentlichen Straßen und Wegen werden gebeten, Bäume und Sträucher, die verkehrsbehindernd in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, so zurückzuschneiden, dass die Verkehrsteilnehmer und die Fußgänger nicht beeinträchtigt werden. Auch für Feldwege gilt natürlich, dass von den Grundstücksanliegern Hecken, Sträucher und Bäume zurückzuschneiden sind, damit eine uneingeschränkte Nutzung der Feldwege – besonders während der Erntezeit – gewährleistet ist. Beim Rückschnitt über Gehwegen ist mit zu berücksichtigen, dass auch Radfahrer auf den Gehwegen fahren.
Der freizuhaltende Lichtraum an Straßen beträgt 50 cm hinter dem Fahrbahnrand und 4,5 m über der Fahrbahn. An Gehwegen ist die Bepflanzung bis in eine Höhe von 2,5 m zu entfernen.
Die Anlieger können durch rechtzeitiges Zuschneiden der Bäume, Sträucher und Hecken mithelfen, Unfälle zu vermeiden und sich selbst unter Umständen viel Ärger ersparen.
Die Regelung des Naturschutzgesetzes, dass in der Zeit vom 01. März bis 30. September eines jeden Jahres das Schneiden von Gehölzen verbietet, greift hier nicht. Grundstückseigentümer sind im Gegenteil zu einem solchen Rückschnitt verpflichtet, handelt es sich doch um eine Maßnahme, die aus Verkehrssicherheitsgründen dringend erforderlich ist und im öffentlichen Interesse liegt.
Die Bürgerinnen und Bürger werden um Beachtung gebeten.
Quelle: Stadt Sinsheim